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Änderungen zur VgV und SektVO seit 12.05.2011 in Kraft!

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Am 11.05.2011 wurde die Verordnung zur Änderung der VgV und der SektVO im Bundesgesetzblatt (Nr. 21, S. 800 ff.) veröffentlicht. Die Neuregelungen treten am 12.05.2011 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten ergeben sich insbesondere folgende maßgebliche Änderungen für die Vergabepraxis: 

  • Die eigentlich schon bis 04.12.2010 in nationales Recht umzusetzende Richtlinie 2009/33/EG findet Eingang in § 4 Abs. 7 bis 10 VgV und § 7 Abs. 5 und 6 SektVO. Hintergrund der Richtlinie und Neuregelungen ist die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge. Nach den neuen Vorschriften müssen Auftraggeber bei der Beschaffung von Straßenverkehrsfahrzeugen Energieverbrauch und Umweltauswirkungen und im Konkreten folgende Faktoren, jeweils bezogen auf die Lebensdauer des Straßenverkehrsfahrzeugs berücksichtigen: Energieverbrauch, Kohlendioxid-Emissionen, Emissionen von Stickoxiden, Emissionen von Nichtmethan-Kohlenwasserstoffen und partikelförmige Abgasbestandteile. Die Berücksichtigung kann entweder durch entsprechende Vorgaben in der Leistungsbeschreibung oder in den technischen Spezifikationen erfolgen oder durch Aufstellung entsprechender Zuschlagskriterien. Die Anlagen "Daten zur Berechnung der über die Lebensdauer von Straßenverkehrsfahrzeugen anfallenden externen Kosten" und "Methode zur Berechnung der über die Lebensdauer von Straßenverkehrsfahrzeugen anfallenden Betriebskosten" liefern weitere Regeln und Anhaltspunkte für die Umsetzung der Neuregelungen.
     
  • Für die Schwellenwertberechnung bei freiberuflichen Leistung sieht § Abs. 7 Satz 3 Vgv folgende Regelung vor: "Soweit eine zu vergebende freiberufliche Leistung in mehrere Teilaufträge derselben freiberuflichen Leistung aufgeteilt wird, müssen die Werte der Teilaufträge zur Berechnung des geschätzten Auftragswertes addiert werden."
     
  • Die Differenzierung zwischen vorrangigen und nachrangigen Dienstleistungen nebst den dazugehörigen Anhängen findet sich nunmehr direkt in § 4 Abs. 2 VgV und der dazugehörigen Anlage 1.
     
  • In der Sektorenverordnung wird die Möglichkeit der Nachforderungen fehlender Erklärungen und Nachweise in § 19 Abs. 3 SektVO nunmehr ausdrücklich auch auf den Teilnahmewettbewerb erstreckt.


13. Mai 2011
Henrik Baumann, Rechtsanwalt